5 häufige Fehler, die GmbH-Geschäftsführer vermeiden sollten |
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie täglich mit einer Vielzahl von Aufgaben und Verantwortlichkeiten konfrontiert. Doch während Sie Ihr Unternehmen voranbringen, können persönliche Haftungsrisiken oft übersehen werden.
Die weitverbreitete Annahme, dass die Haftung auf das Unternehmen beschränkt ist, ist ein Mythos, der viele Geschäftsführer in falscher Sicherheit wiegt.
In diesem Blog-Artikel von Die Gewerbeberater werden wir die unterschätzten persönlichen Risiken für GmbH-Geschäftsführer aufzeigen, die im Falle von Insolvenz, Vertragsverletzungen oder anderen rechtlichen Angelegenheiten auf Sie zukommen können.
Erfahren Sie, wie Sie sich schützen können und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten, um Ihre persönliche Haftung zu minimieren.
Wir beleuchten in diesem Artikel die oft vernachlässigten persönlichen Risiken, denen Geschäftsführer einer GmbH ausgesetzt sind. Ein Muss für jeden GmbH-Geschäftsführer, der seine persönliche Haftung ernst nimmt.
Als GmbH-Geschäftsführer sollten Sie sich der persönlichen Risiken bewusst sein, die mit der Missachtung des § 1 StaRUG GmbH einhergehen.
Seit dem 01.01.2021 sind GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, ein Risikomanagement einzuführen und zu dokumentieren.
Das StaRUG, das Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen, hat zum Ziel, Unternehmen vor Krisensituationen zu bewahren und in Krisensituationen zu stabilisieren, bevor eine Insolvenz unumgänglich wird.
Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens regelmäßig zu überprüfen und rechtzeitig Maßnahmen zur Abwehr von Risiken zu ergreifen.
Wenn Sie diese Pflicht vernachlässigen, können persönliche Haftungsansprüche gegen Sie als Geschäftsführer geltend gemacht werden.
Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie sich frühzeitig mit den Bestimmungen des StaRUG vertraut machen und mit einem Risikomanagement Ihr Unternehmen und sich selbst vor unnötigen Risiken schützen. Nur durch ein Risikomanagement können Sie Ihre persönliche Haftung reduzieren oder ausschließen.
Ein häufig unterschätztes Risiko für GmbH-Geschäftsführer ist die Missachtung des §43 GmbH-Gesetz.
Viele Geschäftsführer vernachlässigen oft die Wichtigkeit dieser Vorschrift, da sie sich nicht bewusst sind, welche persönlichen Haftungsrisiken damit einhergehen.
Gemäß § 43 des GmbH-Gesetzes ist es von größter Bedeutung, dass Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Dies bedeutet, dass Geschäftsführer in allen Angelegenheiten der Gesellschaft umsichtig und verantwortungsbewusst handeln müssen. Verletzungen dieser Obliegenheiten können zu einer solidarischen Haftung der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden führen.
Es ist daher unerlässlich, dass GmbH-Geschäftsführer sich dieser persönlichen Risiken bewusst sind. Eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und eine regelmäßige Überprüfung der Geschäftsführungstätigkeit sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht ist ein ernstzunehmendes Thema für GmbH-Geschäftsführer, da sie persönliche Haftungsrisiken mit sich bringen kann. Ein konkretes Beispiel für die Verletzung der Sorgfaltspflicht wäre, wenn ein Geschäftsführer wichtige Unternehmensentscheidungen trifft, ohne die damit verbundenen Risiken angemessen zu prüfen.
Um solche Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, regelmäßig Schulungen und Weiterbildungen zu besuchen, um auf dem neuesten Stand der rechtlichen Anforderungen zu bleiben.
Des Weiteren sollte man alle Handlungen stets gut dokumentieren und alle Entscheidungsprozesse transparent gestalten, um im Falle eines Falles nachweisen zu können, dass man seinen Pflichten als Geschäftsführer nachgekommen ist. Ein regelmäßiger Austausch mit Rechts- und Steuerberatern kann ebenfalls dazu beitragen, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Letztendlich ist es wichtig, als Geschäftsführer stets vorausschauend zu handeln und sich bewusst zu machen, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Als GmbH-Geschäftsführer ist es unerlässlich, stets über rechtliche Entwicklungen und Compliance-Vorschriften informiert zu sein.
Das Ignorieren dieser Aspekte kann zu schwerwiegenden persönlichen Haftungsrisiken führen. Um dies zu vermeiden ist es ratsam, sich regelmäßig weiterzubilden und die gesetzlichen Bestimmungen im Auge zu behalten. Nehmen Sie an Schulungen teil, lesen Sie Fachliteratur. Halten Sie auch Ihr Team über relevante rechtliche Änderungen auf dem Laufenden, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen stets im Einklang mit den geltenden Vorschriften agiert. Eine aktive Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen und eine kontinuierliche Anpassung an gesetzliche Rahmenbedingungen sind entscheidend, um persönliche Haftungsrisiken als GmbH-Geschäftsführer zu minimieren.
Die Marschroute der deutschen Gerichte ist seit längerem bekannt. Obwohl es – bis auf Ausprägungen in Einzelvorschriften – keine originäre gesetzliche Verpflichtung zur Implementierung von Compliance-Management-Systemen gibt, so kristallisiert sich doch weiter heraus, dass die Gerichte in Haftungsfragen an die allgemeine Legalitätspflicht anknüpfen. So auch das OLG Nürnberg, das sich am 30. März 2022 (Az. 12 U 1520/19) u.a. mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob und inwiefern der Geschäftsführer einer GmbH für die Einrichtung und Überwachung eines angemessenen Compliance-Management-Systems Sorge zu tragen hat. Die Antwort des Gerichts fiel deutlich aus und stärkt die bisher ergangene Rechtsprechung.
Was war passiert?
Eine GmbH & Co. KG machte Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin auf Grundlage des §43 GmbHG geltend. Der Geschäftsführer habe seine Sorgfalts- und Überwachungspflichten (hier ging es um die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips) verletzt. Dadurch war es einem Mitarbeiter gelungen, das Unternehmen durch Untreuehandlungen zu schädigen. Konkret vertrieb das Unternehmen Mineralölprodukte an seine Kunden. Kunden, die über einen entsprechenden Fuhrpark verfügten, haben Tankkarten zur Verfügung gestellt bekommen. Mit diesen war eine bargeldlose Bezahlung an den von der Komplementärin betriebenen Tankstellen möglich. Mehrere Kunden des Unternehmens waren nicht in der Lage, ihre Tankrechnungen zu begleichen. Der für die Betreuung von Kunden- und Tankkarten zuständige Mitarbeiter wusste das, sperrte die Karten aber nicht. Im Gegenteil: Er verschleierte sogar die Überziehung der Karten. All das war nur möglich, weil das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten wurde. Im Ergebnis wurde eine bestehende Sorgfaltspflichtverletzung bejaht, weil es der Geschäftsleiter – trotz Bestehen einer gesteigerten Überwachungspflicht – unterlassen hatte, ein Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten. Weder wurde das Vier-Augen-Prinzip eingehalten, noch gab es in dem sensiblen Bereich Stichprobenkontrollen oder gar Schulungen. Zudem hatte er es versäumt, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten der Mitarbeiter im Unternehmen durchzusetzen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist für sämtliche Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht nochmal die Wichtigkeit von Compliance-Maßnahmen zur (präventiven) Kontrolle sowie zur Vermeidung und Aufdeckung etwaiger Pflichtverletzungen.
Es geht längst nicht mehr um die Kür, sondern um die Frage, was künftig Standard einer guten Corporate Governance ist. Bereits an anderer Stelle haben wir darauf hingewiesen, dass unsere Gesellschaft die zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für Geschäftsleitungsorgane im Fokus hat. Und dies nicht nur beschränkt auf die Industrie oder gewerbliche Unternehmen. Im Gegenteil: Gerade in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, die vielfach mit öffentlichen Mitteln finanziert ist, nehmen derartige Themen immer mehr Raum ein.
Cyberkriminalität ist eine wachsende Bedrohung für Unternehmen jeder Größe, und Geschäftsführer von GmbHs sollten sich der potenziellen Risiken bewusst sein. Cyberangriffe können nicht nur finanzielle Verluste verursachen, sondern auch das Ansehen eines Unternehmens schädigen und zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Als Geschäftsführer tragen Sie eine Verantwortung für den Schutz der Unternehmensdaten und müssen sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen implementiert sind, um Cyberangriffe zu verhindern. Regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter, die Nutzung von sicheren Passwörtern, die Aktualisierung von Sicherheitssoftware und die Überprüfung von Datenschutzrichtlinien sind wichtige Maßnahmen, um das Risiko von Cybervorfällen zu minimieren.
Darüber hinaus ist es ratsam, eine spezielle Cyberversicherung abzuschließen, um im Falle eines Angriffs finanziell abgesichert zu sein. Denken Sie daran, dass Sie als Geschäftsführer persönlich haften können, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigen und es zu einem Cyberangriff kommt. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen, indem Sie sich über Cyberrisiken informieren und proaktiv Maßnahmen ergreifen, um sich davor zu schützen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die persönlichen Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer oft unterschätzt werden, jedoch nicht ignoriert werden dürfen.
Eine fundierte Risikoanalyse durch Experten wie Die Gewerbeberater kann helfen, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen.
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie Sie Ihre persönliche Haftung als GmbH-Geschäftsführer minimieren können, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite und unterstützen Sie bei der Erstellung einer maßgeschneiderten Risikoanalyse für Ihr Unternehmen. Schützen Sie sich und Ihr Geschäft vor unerwarteten Haftungsrisiken - nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf!
Rüdiger Netzel
Die Gewerbeberater
Alemannenstraße 57
71723 Großbottwar